§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein wurde im Jahre 1980 gegründet und führt den Namen
„Musikverein Penzing e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Penzing.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck und Ziele
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung mit folgenden Aufgaben:
a) Der Verein verfolgt die Pflege des Laienmusizierens und damit in gemeinnütziger Weise die Bewahrung und Förderung von Brauchtum und regionaler Kultur. Er hat die Aufgabe, die gemeinsamen Belange seiner Mitglieder zu vertreten.
b) Der Verein fördert durch entsprechende Maßnahmen nach besten Kräften die Ausbildung der Musiker, mit dem Ziel, die Kapelle auf ein höchstmögliches musikalisches Niveau zu bringen.
c) Die Jugendarbeit ist ein Hauptanliegen der Vereinstätigkeit. Der Verein ist bestrebt, zeitgemäßen jugendpflegerischen Erfordernissen nachzukommen. Er will der Jugend insbesondere die Freude am Selbstmusizieren vermitteln.
d) Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. An die Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise Tätige dürfen Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Aktive Mitglieder
a) Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die ein einschlägiges Musikinstrument beherrscht oder erlernen möchte. Über die Aufnahme eines aktiven Mitgliedes entscheidet der musikalische Leiter im Einvernehmen mit dem Vorstand. Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, an den durch den musikalischen Leiter festgesetzten Proben und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
b) Für seine Mitwirkung erhält ein aktives Mitglied keine Entschädigung. Über die
Höhe des Mitgliedsbeitrags für aktive Mitglieder entscheidet die Mitglieder- versammlung.
(2) Fördernde Mitglieder
a) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
b) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages für fördernde Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand festgesetzten Bedingungen zu besuchen. Alle Mitglieder haben die Pflicht,
a) die Interessen des Vereins zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Vereins förderlich ist,
b) das Vereinseigentum, insbesondere die Musikinstrumente, sorgfältig zu pflegen und zu wahren,
c) den Beitrag pünktlich zu entrichten.
(4) Ehrungen
Personen, die dem Verein besondere Unterstützung angedeihen ließen, können durch den Vorstand ausgezeichnet werden durch
– Überreichung eines Ehrenzeichens in verschiedenen Stufen,
– Ernennung zum Ehrenmitglied.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen freien Zutritt. Auf Träger eines Ehrenzeichens trifft dies nicht zu.
§ 5 Austritt und Ausschluss
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen; er muss gegenüber dem Vorstand mind. 3 Monate vorher schriftlich angezeigt werden. Zur Fristwahrung genügt das Datum des Poststempels.
(3)Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn das Vereinsmitglied wiederholt
a) das Ansehen des Vereins schädigt oder seinen Interessen zuwiderhandelt,
b) die mit dieser Satzung eingegangenen Verpflichtungen nicht einhält.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor Beschlussfassung ist dem
betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss ist mit eingehender Begründung dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung bei der folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet vereinsintern endgültig.
§ 6 Organisation und Verwaltung
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(2) Die Leitung des Vereins erfolgt durch den Vorstand und den erweiterten Vorstand.
Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassier,
d) dem Schriftführer.
In den Vorstand sind nur Vereinsmitglieder über 21 Jahren wählbar.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, sowie
a) dem 1. Jugendsprecher (gewählt durch die Jugendvertretung lt. Jugendordnung)
b) mind. drei Beisitzern.
Bei Bedarf kann vom Vorstand ein Ausschuss mit beratender Funktion berufen werden.
(3) Der erweiterte Vorstand wird mit Ausnahme des Jugendsprechers durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Der Jugendsprecher wird lt. Jugendordnung von der Jugendvertretung gewählt.
Der erweiterte Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach
dieser Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
(4) Der erweiterte Vorstand ist mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
(5) Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand diese Position bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ersetzen. Dies gilt auch für die Kassenprüfer, wenn diese nach ihrer Wahl durch die Mitgliederversammlung weggefallen sind.
(6) Vereinsvertretung nach BGB
Der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassier und der Schriftführer vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB. Jedes dieser Mitglieder ist allein vertretungsberechtigt, muss dabei aber gefasste Vorstandsbeschlüsse beachten und nach ihnen verfahren.
(7) Regelung für das Innenverhältnis
a) Der 1. Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse.
b) Ist der 1. Vorsitzende verhindert, so wird er vom stellvertretenden Vorsitzenden in allen Rechten und Pflichten vertreten. Der stellvertretende Vorsitzende ist bei Nichteinhaltung des Vertretungsfalles dem erweiterten Vorstand verantwortlich und gegebenenfalls dem Verein ersatzpflichtig. Dies gilt entsprechend für den Kassier und den Schriftführer, wenn sie den Verein nach außen hin vertreten.
c) Der stellvertretende Vorsitzende und Schriftführer haben den 1. Vorsitzenden bei der Führung der Verwaltungsgeschäfte nach dessen Weisungen zu
unterstützen; ihnen können allgemeine oder spezielle Aufträge erteilt werden.
(8) Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier. Der Kassier ist für die gesamten
Kassengeschäfte verantwortlich und ggf. dem Verein ersatzpflichtig.
a) Er ist berechtigt,
– Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen,
– Zahlungen für den Verein bis zum Betrag von 1.000,– Euro (in Worten: eintausend Euro) im Einzelfall zu leisten. Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden ausbezahlt werden,
– alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.
b) Der Kassier fertigt auf den Schluss des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Hauptversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und in der Hauptversammlung einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen.
(9) Der vom Vorstand zu berufende 1. Dirigent ist musikalischer Leiter und für die musikalische Arbeit der Kapelle verantwortlich. Dies gilt besonders für die Aufstellung sämtlicher Programme und für das Auftreten in der Öffentlichkeit.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal und zwar in der Regel im ersten Quartal statt. Sie ist vom Vorstand mindestens acht Tage vorher durch öffentliche Bekanntmachung im Landsberger Tagblatt oder schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(2) Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens drei Tage vor ihrer Durchführung schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu richten. Für Anträge des Vorstandes ist keine Frist gegeben.
(3) Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert.
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied ab dem vollendeten 15. Lebensjahr ist mit einer Stimme stimmberechtigt¸ ebenso die Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt, Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Festsetzung des Mitgliedbeitrages (dieser gilt solange, bis er von einer Mitgliederversammlung wieder verändert wird),
d) die Wahl des erweiterten Vorstandes und der beiden Kassenprüfer,
e) die Änderung der Satzung,
f) die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die
Mitgliederversammlung verwiesen hat,
g) die Auflösung des Vereins.
§ 8 Beurkundung der Beschlüsse
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 9 Besondere Bestimmungen
(1) Das Amt eines jeden Mitglieds des Vorstandes ist ein Ehrenamt.
(2)Der Verein soll im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens ein öffentliches Konzert durchführen.
§ 10 Änderung der Satzung
(1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder müssen dafür stimmen.
(2) Der Antrag auf Änderung muss zuvor in der Tagesordnung veröffentlicht werden.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann beschlossen werden, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.
(2) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das verbliebene Vereinsvermögen an die Gemeinde Penzing zwecks ausschließlicher und unmittelbarer Verwendung für Kunst und Kultur. Dabei ist das Vermögen vorrangig einem schon bestehenden Verein mit gleicher Zielsetzung wie der aufgelöste Verein oder einem Nachfolgeverein des Musikvereins Penzing e. V. in der Gemeinde Penzing zuzuführen. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes kann von der Generalversammlung auch eine andere Verwendung beschlossen werden. In diesem Fall ist vor dem Vollzug des Verwendungsbeschlusses die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Die Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 18.02.2008 beschlossen und setzt die bisherige Satzung vom 25. Juli 1980 außer Kraft.
Die geänderten Bestimmungen der Satzung stimmen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 22.02.2010 und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und allen seither beschlossenen Änderungen überein.